25.04.2013
LSG Berlin-Brandenburg: Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) unwirksam
-L 36 AS 2095/12 NK-
Der 36. Senat des Landessozialgerichts hat die WAV für unwirksam erklärt, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt. Nach Auffassung des Senats ist die Herleitung des Heizkostenwertes ungenügend, was eine Verzerrung der in der WAV als Richtwert ausgewiesenen angemessenen Bruttowarmmiete zur Folge hat. Außerdem verstoße § 8 WAV gegen die notwendige einzelfallbezogene Bestimmung der konkret angemessenen Bedarfe, da hier für die dort genannten besonderen Bedarfslagen lediglich prozentual erhöhte Bedarfe vorgesehen sind.
Die Entscheidung ist noch nichts rechtskräftig, es kann dagegen Revision zum Bundessozialgericht eingelegt werden. Für Feststellungen zur Un-)Angemessenheit bei einzelnen Leistungsbeziehern ergeben sich damit zunächst keine Konsequenzen.
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21.03.2013
Die Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26, 26a EStGwird rückwirkend zum 01.01.2013 angehoben
Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz-EhrAmtStG) vom 21.03.2013, BGBl. I, S. 556 (Nr. 15), wird die steuerfreie Höhe der Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG - die sogenannte Übungsleiterpauschale - von 2.100 auf 2.400 Euro im Jahr erhöht, sowie die Höhe der Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG - sogenannte Aufwendungsentschädigungen für ein Ehrenamt - von 500 auf 720 Euro im Jahr erhöht.
Als Folge regelt Art. 8 des Gesetzes die Änderung in § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II, so dass für Leistungsbezieher nach dem SGB II, die eine Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 oder 26a EStG erhalten, der bisherige monatliche Grundfreibetrag von 175 Euro auf 200 Euro steigt.
Art. 10 des Gesetzes bestimmt weiterhin die Änderung von § 1 Abs. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, durch die sich der Feibetrag für Teilnehmer am Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst ebenfalls von 175 auf 200 Euro erhöht.
10.01.2013
Aus der Ansprache der Präsidentin des Sozialgerichts Berlin anlässlich der Jahrespressekonferenz
"Zu den Großereignissen des vergangenen Jahres zählen ohne Frage die Olympischen Spiele und die Paralympics in London. Millionen von Menschen in aller Welt, auch ich, bestaunten sportliche Höchstleistungen, ließen sich anstecken von der Jagd nach neuen Rekorden. Höher, schneller, weiter – diese Ziele prägen den olympischen Wettkampf. Meine Damen und Herren, ich wünschte, Rekorde dieser Art würden sich auf den Sport beschränken. Doch leider muss auch ich an dieser Stelle eine Rekordzahl verkünden: 2012 sind am Sozialgericht Berlin insgesamt 44.301 neue Verfahren eingegangen. Noch nie waren es mehr...
Inzwischen geht es in rund 70 % aller Verfahren am Sozialgericht Berlin um staatliche Sozialleistungen, um Grundsicherung. Dies ist nicht nur auf die Streitanfälligkeit des zugrunde liegenden 2. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zurückzuführen. In den steigenden Klagezahlen des Berliner Sozialgerichts spiegelt sich die sinkende Bedeutung der deutschen Sozialversicherung. Längst haben nicht mehr alle Erwerbstätigen ungehinderten Zugang zum beitragsfinanzierten Sozialsystem. Erhebliche Teile des Arbeitsmarktes werden bewusst an der Sozialversicherung vorbei organisiert. Dies findet seinen Niederschlag im sozialrechtlichen Alltag...
Meine Damen und Herren, die Klagezahlen sind ein Spiegelbild wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Realitäten in Deutschland. Das Sozialgericht Berlin ist nicht nur Hartz IV-Gericht.
Auch in Bereichen wie dem Recht der Rentenversicherung oder dem Schwerbehindertenrecht erreichen uns jedes Jahr mehrere Tausend Klagen. Rund 65 % der eingehenden Verfahren betreffen allerdings das SGB II...
Zwischen der Einführung von Hartz IV im Jahr 2005 und 2010 hat sich die Zahl der jährlichen Neueingänge mehr als versechsfacht. Seitdem bewegt sich die Eingangssituation im Hartz IV-Bereich auf Höchstniveau. 2012 ist das dritte Jahr in Folge, in dem beim Sozialgericht Berlin mehr als 28.000 Hartz IV-Verfahren eingehen. Das heißt im Klartext: Alle 18 Minuten klagt ein Berliner gegen sein Jobcenter. Tag und Nacht. 365 Tage im Jahr. Allein am Sozialgericht Berlin sind seit der Einführung von Hartz IV über 165.000 Jobcenter-Streitigkeiten eingegangen. Noch in diesem Frühjahr erwarten wir das 170.000. Hartz IV-Verfahren.
Immer wieder sind es vor allem Probleme aus dem täglichen Leben, mit denen sich die Menschen an das Sozialgericht wenden. Wie in den Jahren zuvor stritten die Kläger auch 2012 vor allem um
- die Verletzung gesetzlicher Bearbeitungsfristen durch die Jobcenter
- die Anrechnung von Einkommen auf Leistungen
- die Leistungskürzung aufgrund von Sanktionen
- Streitfragen rund um die Kosten der Unterkunft."
Zur Presseerklärung geht es hier:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20130110.1700.380046.html
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07.01.2013
Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung für EU-Bürger in Berlin
Im Vorgriff auf die entsprechende Gesetzesänderung, die erst nach Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt, werden in Berlin ab 07. Januar keine Freizügigkeitsbescheinigungen für EU-Bürger mehr ausgestellt. Es gilt jetzt die normale polizeiliche Anmeldung.
Zur Information der Ausländerbehörde geht es hier:
http://www.berlin.de/formularserver/formular.php?379721
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01.01.2013
Einige Änderungen für das Jahr 2013
AB 01.01.2013 neue Höhe der Geldleistungen in den Regelbedarfsstufen:
alt: neu:
Regelbedarfsstufe 1: 374 Euro 382 Euro
Regelbedarfsstufe 2: 337 Euro 345 Euro
Regelbedarfsstufe 3: 299 Euro 306 Euro
Regelbedarfsstufe 4: 287 Euro* 289 Euro
Regelbedarfsstufe 5: 251 Euro* 255 Euro
Regelbedarfsstufe 6: 219 Euro 224 Euro
* Werte durch "Besitzstandswahrung" nach § 8 Abs. 2 RBEG
(Quelle: Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 - RBSFV 2013)
AB 01.01.2013 Wegfall der 10-Euro-Praxisgebühr bei Arztbesuchen
AB 01.01.2013: Minijobs werden ausgeweitet
AB 01.01.2013: Rundfunkbeitrag jetzt pro Haushalt
Ab 01.01.2013 löst der "Rundfunkbeitrag" die bisherige "Rundfunkgebühr" ab. Zuständig ist nun der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" mit Sitz in Köln. Es muss nun ein Beitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Wohnung gezahlt werden, unabhängig von der Anzahl der Bewohner und der Anzahl der vorhandenen Geräte. Auch wer keinen Fernseher hat, muss nun diesen Beitrag zahlen. Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII werden auf Antrag von der Zahlung befreit. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Leistungsbescheid ausgestellt wurde, eingereicht werden, ein vorsorglicher Antrag ist nicht mehr notwendig. Wer keine Sozialleistungen erhält, weil sein Einkommen seinen Bedarf überschreitet und die Überschreitung weniger als 17,98 Euro beträgt, kann auch einen Antrag auf Befreiung stellen. Weitere Informationen sind auf der Seite http://www.rundfunkbeitrag.de/ zu finden.
Automatische Weiterleitung hier
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18.12.2012
Änderung der Berliner Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (AV-BuT)
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06.12.2012
Bündnis für ein menschenwürdiges Existenzminimum
Am 06.12.2012 stellten in Berlin auf einer Pressekonferenz Erwerbslose gemeinsam mit Flüchtlingsinitiativen, Gewerkschaften, Wohlfahrtsverbänden, Sozialverbänden, Bauern- und Umweltverbänden Forderungen für ein menschenwürdiges Existenzminimum vor. Informationen dazu und das Positionspapier sind hier zu finden
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26.09.2012
Bürgerkonto bei Sparkassen
Die 423 Sparkassen bieten seit Oktober 2012 ein "Bürgerkonto" für Kunden mit finanziellen Schwierigkeiten an. Damit soll sichergestellt werden, dass jeder ein Girokonto bekommen kann. Das Konto ermöglicht Zahlungen per Überweisung und mit EC-Karte. Es kann nicht überzogen werden. Sollte im Einzelfall die Sparkasse ein Bürgerkonto ablehnen oder kündigen, wird sie dies schriftlich begründen, dann kann eine Schlichtungsstelle eingeschaltet werden.
Zur Erklärung geht es hier
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01.05.2012
In Berlin tritt die Wohnaufwendungenverordnung-WAV in Kraft. Sie bestimmt die Angemessenheit von Mietwohnungen nach dem SGB II und SGB XII.
Hier geht es zu einer von mir erstellten ersten Einführung (pdf)
Hier geht es direkt zur Wohnaufwendungenverordnung
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25.04.2012
Die 55. Kammer des Berliner Sozialgerichts hält die Höhe der Leistungen nach dem SGB II für verfassungswidrig
- S 55 AS 9238/12; Beschluss vom 25.04.2012 -
Nach Auffassung der 55. Kammer verstoßen die Leistungen des SGB II gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines notwendigen Existenzminimums. Die Kammer hat darum dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit des SGB II-Regelbedarfs zur Prüfung vorgelegt. Die Leistungen seien zwar nicht evident unzureichend, der Gesetzgeber habe bei der Festlegung des Regelsatzes jedoch seinen Gestaltungsraum verletzt. Insbesondere habe er den Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unzureichend gewürdigt.
Quelle: Pressemitteilung des Berliner Sozialgerichts vom 25.04.2012
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09.11.2011 und 30.11.2011
Beschlüsse Bundesverfassungsgerichts zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren
- 1 BvR 665/10 (vom 09.11.2011) und 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 (vom 30.11.2011) -
Auch Empfänger von Einkommen, deren Höhe mit den sozialrechtlichen Regelleistungen nach dem SGB II vergleichbar ist, sind von der Rundfunkgebühr zu befreien. In den vorliegenden Fällen ging es um eine Bezieherin des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II (den es bis zum 31.12.2010 gab) und um einen Bezieher von Rente und Wohngeld.
Genaueres hierzu siehe unter dem Menüpunkt Ausgewählte Rechtsprechung / Bundesverfassungsgericht.
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08.11.2011
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung einer Einkommensteuererstattung auf "Hartz IV-Leistungen"
-1 BvR 2007/11-
Nach Auffassung der 3. Kammer des Ersten Senats wird die Beschwerdeführerin durch die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
siehe auch unter Menü "Ausgewählte Rechtsprechung / BVerfG"
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AB 01.01.2012 neue Höhe der Geldleistungen in den Regelbedarfsstufen:
alt: neu:
Regelbedarfsstufe 1: 364 Euro 374 Euro
Regelbedarfsstufe 2: 328 Euro 337 Euro
Regelbedarfsstufe 3: 291 Euro 299 Euro
Regelbedarfsstufe 4: 287 Euro* 287 Euro*
Regelbedarfsstufe 5: 251 Euro* 251 Euro*
Regelbedarfsstufe 6: 215 Euro 219 Euro
* Werte durch "Besitzstandswahrung" nach § 8 Abs. 2 RBEG
(Quelle: Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 - RBSFV 2012)
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NEU seit Oktober 2011:
Sewankaufhaus in Lichtenberg, Sewanstraße 186, 10319 Berlin
Tel.: 030 / 500 187 88
Montags bis freitags 9-18 Uhr, sonnabends 9-15 Uhr
Im ca. 600 m² großen Sozialkaufhaus werden ausschließlich gespendete Dinge verkauft. So zum Beispiel Haushaltswaren aller Art, aber auch Kleidung und Spielzeug. Sozialschwache Personen erhalten einen Rabatt von 30 Prozent.
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ZUM 01.08.2011 neues Schülerticket bei der S-Bahn:
Das ermäßigte Schülerticket kostet 12,08 Euro im Jahresabo und 15 Euro als Monatsticket.
Voraussetzung: DieSchüler haben Anpruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket. Sie benötigen den "berlinpass-BuT" und ein auf diesen Pass aufgeklebtes Hologramm. Das Hologramm wird von den Leistungsstellen bewilligt, die den "berlinpass-BuT" ausstellen unter der Voraussetzung, dass der Schulweg länger als 3 km ist.
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Mai 2011: In Berlin neues Rundschreiben I Nr. 5/2011 vom 06.05.2011 der Senatsverwaltung für Soziales zur Erstausstattung für die Wohnung und zur Erstausstattung mit Bekleidung, einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
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!!! Am 31.03.2011 hat die Senatsverwaltung Berlin auf ihrer Seite einen Link geschaltet zu einer Seite, die über die Umsetzung des Bildungspaketes informiert.
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Es ist nun geklärt, dass die Stellen, von denen die Sozialleistungen bezogen werden, auch zuständig für das Bildungspaket sind, also die Jobcenter, Sozialämter, Wohngeldstellen, Leistungsstelle für Asylbewerber. Hier finden sich auch die Antragsformulare.
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Januar 2011: Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011
Oktober 2010: In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Alg II
Juni 2010: Höhere Freigrenzen bei Zuverdiensten für Schüler bei Erwerbstätigkeit in den Ferien
Mai 2010: Härtefall-Regelung zur Deckung atypischer, laufender Bedarfslagen nun Gesetz
März 2010: Zur Jobcenterreform (Zustimmung zur Änderung des Grundgesetzes durch den Bundesrat erfolgte am 09.07.2010)
März 2010: Erhöhung des Schonvermögens (gültig ab 17.04.2010)
März 2010: Zur Übernahme des Zusatzbeitrages einer Krankenkasse
Januar 2010: Neue Warmwasserpauschalen
Januar 2010: Kindergelderhöhung
29.03.2011
Vielfältige Änderungen durch das "Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBL.I, S. 453 ff.)
Einher mit den Änderungen geht an vielen Stellen eine Umstrukturierung des Gesetzbuches, man muss sich also an neue Paragraphen und Fundstellen gewöhnen.
Die Änderungen sind sehr umfangreich, an dieser Stelle nur ein kurzer Überblick über die für die Betroffenen augenscheinlich wichtigsten Änderungen:
Die meisten Änderungen treten rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft, wie
Ab 01.04.2011 gilt für Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X, dass sie nicht mehr für 4 Jahre rückwirkend erfolgen, sondern nur noch für 1 Jahr.
Einen fließenden Übergang gibt es bei dem minimal erhöhten Erwerbstätigenfreibetrag, der nur Personen mit einem Bruttogehalt über 800 Euro betrifft. Die Erhöhung beträgt maximal 20 Euro. Die alte Regelung gilt weiter für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.07.2011 beginnen.
Neben diesen aufgezeigten Änderungen gibt es auch z.B. auch Veränderungen bei den Sanktionen und bei der Darlehensgewährung. Im rechtlichen Teil werden alle Änderungen angeführt werden.
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Privat krankenversicherte Bezieher von Alg II haben Anspruch auf Beiträge in voller Höhe
- BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 108/10 R-
Eine ausdrückliche Regelung, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, findet sich im SGB II nicht. Insofern besteht eine gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften. Wenn die von den Hilfebedürftigen geschuldeten Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht vom Träger der Grundsicherung übernommen würden, wäre das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum der Hilfebedürftigen betroffen. Die planwidrige Regelungslücke bei der Tragung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ist - hinsichtlich der offenen Beitragsanteile - daher durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zu schließen. Daraus ergibt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe.
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Für die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II ist ein Fortzahlungsantrag erforderlich
- BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 99/10 R und B 4 AS 29/10 R -
Im vorliegenden Fall haben die Kläger den Fortzahlungsantrag erst 3 1/2 Wochen nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums gestellt. Für diese Zwischenzeit mangelte es an einem Leistungsantrag, der im Grundsicherungsrecht für Arbeitssuchende anspruchsauslösend ist. Anders als im Sozialhilferecht reicht insoweit nicht schon die bloße Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit. Da der das Antragserfordernis normierende § 37 SGB II zudem keine gesetzliche Frist bestimmt, konnte ihnen auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Anspruch auf Leistungen besteht auch nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, denn der Beklagte hatte die Kläger zeitnah vor Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums auf das Antragserfordernis hingewiesen und einen entsprechenden Antrag übersandt.
In dem Fall zu dem Aktenzeichen B 4 AS 29/10 R war die Ausgangssituation insofern etwas anders, als der Kläger nach dem ersten Bewilligungsabschnitt ohne einen Fortzahlungsantrag gestellt zu haben, von dem Grundsicherungsträger weiterhin Leistungen erhalten hatte. Der Beklagte hatte in dem Bewilligungsbescheid auch dann nur auf die Notwendigkeit der rechtzeitigen Stellung eines Fortzahlungsantrages hingewiesen. Den Fortzahlungsantrag für den 3. Bewilligungszeitraum stellte der Kläger dann erst 6 Wochen nach Ablauf des 2. Bewilligungszeitraums. Nach Auffassung des BSG könnte der Kläger in diesem Fall für die Zwischenzeit einen Leistungsanspruch auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs haben, weil der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, den Kläger zeitnah vor dem Ende des vorhergehenden Bewilligungszeitraums auf die Notwendigkeit der Weiterbeantragung von Leistungen hinzuweisen. Ob der Kläger allerdimgs wegen dieses Beratungsmangels den Fortzahlungsantrag nicht rechtzeitig gestellt hat, vermochte der Senat nicht zu beurteilen und verwies den Fall darum an das LSG zurück.
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Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010, BGBl. I S. 1885 ff., in Kraft getreten zum 01.01.2011
Von Bedeutung für Arbeitslose und Leute mit geringem Einkommen sind folgende Änderungen:
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In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II
-BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R-
In Deutschland lebende arbeitslose Ausländer sind nicht vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 berufen können. In diesem Fall ist die Ausschlusstregelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf sie nicht anwendbar. Der Anspruch auf die Gewährung von Leistungen für diese Ausländer besteht also selbst dann, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.
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Höhere Freigrenzen bei Zuverdienst für Schüler bei Erwerbstätigkeit in den Ferien
Am 04. Mai 2010 wurde die "Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung beschlossen, BGBl. I S. 541. Sie ist zum 01.06.2010 in Kraft getreten.
Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind demnach
Für den Zeitraum von längstens 4 Wochen bleiben Wochen, in denen nicht mehr als 100 Euro verdient wurde, unberücksichtigt.
Die Regelung gilt nicht für Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben.
Anmerkung: Die Einnahmen müssen zwar aus einer Beschäftigung in den Schulferein resultieren, es kommt aber in diesem Fall nicht auf das Datum des Zuflusses an, so die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit, Rn. 11.19
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Härtefall-Regelung zur Deckung atypischer, laufender Bedarfe nun Gesetz
Durch Art. 3a des "Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze" vom 27.05.2010, BGBl. I S. 672, wurde die Härtefall-Regelung im neuen Absatz 6 des § 21 SGB II ("Mehrbedarfe") verankert:
"(6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht."
In den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit, Rn. 21.37, findet sich eine so gen. "Positivliste", das heißt, eine Aufzählung von Fallkonstellationen, in denen ein besonderer Mehrbedarf vorliegen könnte:
Unter der Rn. 21.38 dann die Negativliste:
Betont wird in beiden Fällen, dass es sich nicht um abschließende Aufzählungen handelt. Unter der Rn. 21.39 wird verwiesen auf das Kapitel 3 der Wissensdatenbank SGB II (zu finden unter www.arbeitsagentur.de), bei der zum § 21 Erkenntnisse aus der Praxis bzw. aus sozialgerichtlichen Entscheidungen zeitnah aufgeführt werden sollen.
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Bundeskabinett beschließt Grundgesetzänderung zur Jobcenterreform
Am 31.03.2010 hat das Bundeskabinett einem Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes, Art. 91e, zugestimmt. Damit soll der Fortbestand der Jobcenter zur Betreuung und Leistungserbringung aus einer Hand für die Leistungsempfänger auch in Zukunft gewährleistet werden. Eine Neuregelung ist notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.12.2007 die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung zwischen Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen gemäß § 44b SGB II für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Änderung muss bis Ende 2010 erfolgen. Ziel ist es, die Änderung mit der Bundesratssitzung am 09.07.2010 abzuschließen.
Gleichzeitig werden die 69 Optionskommunen entfristet, ihre Zahl kann bis auf 110 aufgestockt werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 31.03.2010
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Schonvermögen bei Hartz IV wird erhöht
Die Freibeträge für das Altersvorsorgevermögen werden von 250 Euro auf 750 Euro je vollendetem Lebensjahr angehoben. Die Gesetzesänderung ist zu finden im Art. 2 des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes (Soz-VersStabG), BGBl. I S. 416. Die erhöhten Freibeträge gelten für Ansprüche ab 17.04.2010.
Quelle: Pressemitteilung 51/2010 vom 26.03.2010 des Bundesrates
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Änderung der Fachlichen Hinweise zu § 26 SGB II: Regelungen zur Übernahme des Zusatzbeitrages einer Krankenkasse
Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 09.03.2010 - Gz.: SP II 22 - II-1308.4
Nach § 26 Abs. 4 SGB II kann die Bundesagentur für Arbeit den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 SGB V übernehmen, wenn der Wechsel der Krankenkasse eine besondere Härte bedeuten würde. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Bundesagentur nun Hinweise erlassen, wann vom Vorliegen einer besonderen Härte auszugehen ist.
Eine besondere Härte liegt danach insbesondere (also nicht abschließend) vor, wenn
1. "durch den Krankenkassenwechsel erhebliche Einbußen bei der Leistungsgewährung durch die Krankenkasse für das Mitglied oder die familienversicherten Angehörigen zu erwarten sind."
Beispiele
2. "durch den Wechsel der Krankenkasse Belastungen anderer Art für den Versicherten oder die familienversicherten Angehörigen zu erwarten sind."
Beispiele
3. "das Ende der Hilfebedürftigkeit des Versicherten innerhalb von sechs Monaten abzusehen ist"
4. "dem Versicherten oder den familienversicherten Angehörigen ein (erneuter) Wechsel der Krankenkasse nicht zumutbar ist"
5. "der Abbruch einer begonnenen Dauerbehandlung dem Versicherten oder einem familienversicherten Angehörigen nicht zugemutet werden kann (z.B. chronisch Kranke, Schwangere)"
Klarstellend: Wenn Einkommen vorhanden ist
Unabhängig von der Art des Einkommens ist der Zusatzbetrag als Pflichtbeitrag gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II als Pflichtbeitrag abzusetzen.
Die Geschäftsanweisung ist zu finden auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit:
www.arbeitsagentur.de: Startseite > Veröffentlichungen > Weisungen > Arbeitslosengeld II
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Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010: Die Regelleistungen nach dem SGB II sind nicht verfassungsgemäß
- 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -
Am 09.02.2010 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung von Erwachsenen und Kindern betreffen, nicht verfassungsgemäß sind. Sie erfüllen nicht den Anspruch auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, der sich aus Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ergibt.
Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin bleiben die gegenwärtigen Vorschriften anwendbar.
Kritisiert wurde das Verfahren zur Ermittlung der Höhe der Regelsätze. Der Gesetzgeber habe "alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen".
Außerdem kann der Gesetzgeber "den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen".
Für eine realitätsgerechte Fortschreibung des Existenzminimums ist die Ankopplung an die Veränderung des aktuellen Rentenwertes nicht tauglich.
(zitiert aus den Leitsätzen des Urteils)
Das Urteil ist zu finden auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts:
www.bundesverfassungsgericht.de: Startseite > Entscheidungen - 09.02.2010
Als Anwendungsfälle für die Gewährung eines "unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarfs" werden insbesondere angesehen:
Als kein zu übernehmender Sonderbedarf wird in der Geschäftsanweisung angeführt:
Die Geschäftsanweisung ist zu finden auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit:
www.arbeitsagentur.de: Startseite > Veröffentlichungen > Weisungen > Arbeitslosengeld II
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Neue Warmwasserpauschalen
Vorbemerkung:
"Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben." - § 20 Abs. 1 SGB II
Daraus Folgt: Die Kosten für den (Haushalts-)Strom, Warmwasser aus einer zentralen Heizungsanlage (nicht aus dem Boiler!) und Gasherd müssen aus der Regelleistung hinzufinanziert werden.
Für Warmwasser gilt: Sind die tatsächlichen Kosten weder aus
der Mietberechnung noch aus der Nebenkostenabrechnung zu ermitteln, wird ersatzweise ein Pauschbetrag von den Kosten der Unterkunft und Heizung abgezogen.
Änderung
Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 18. Mai 2009 den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für die Warmwasserzubereitung bundeseinheitlich mit 1,89 % der maßgeblichen Regelleistung festgelegt hat, hat es diese Auffassung aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - geändert. Der Wert wurde nun, mit Schreiben vom 11. Januar 2010, auf 1,8029 % festgelegt,vgl. Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit zum § 20 SGB II, Anlage 3:
Anteil der Kosten der Warmwasserbereitung in der Regelleistung
| Regelleistung | Anteil in % | Warmwasserbereitung | |
| Ab 1. Juli 2008 | 351 Euro | 100 | 6,33 Euro |
| 316 Euro | 90 | 5,70 Euro | |
| 281 Euro | 80 | 5,06 Euro | |
| 211 Euro | 60 | 3,80 Euro | |
| Ab 1. Juli 2009 | 359 Euro | 100 | 6,47 Euro |
| 323 Euro | 90 | 5,82 Euro | |
| 287 Euro | 80 | 5,18 Euro | |
| 251 Euro | 70 | 4,53 Euro | |
| 215 Euro | 60 | 3,88 Euro |
Beispiel
Familie K. wohnt mit ihren 2 Kindern im Alter von 8 und 3 Jahren in einer Wohnung mit zentraler Warmwasserversorgung in Berlin-Lichtenberg. Die monatliche Bruttowarmmiete beträgt 540 Euro. Die tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung lassen sich nicht ermitteln. In diesem Fall beträgt der Pauschbetrag:
für die Mutter, die 90 % des Regelsatzes erhält - 5,82 Euro
für den Vater, der 90 % des Regelsatzeserhält - 5,82 Euro
für das 8-jährige Kind, das 70 % des Regelsatzes erhält - 4,53 Euro
für das 3-jährige Kind, das 60 % des Regelsatzes erhält - 3,88 Euro
20,05 Euro
Dieser Pauschbetrag wird von der Bruttowarmmiete abgezogen: 540 Euro - 20,05 Euro = 519,95 Euro
Im Berechnungsbogen des JobCenters werden in der Tabelle zu den "Anerkannten monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung" 519,95 Euro ausgewiesen.
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Kindergelderhöhung zum 01.01.2010
Durch Art. 8 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums - so gen. Wachstumsbeschleunigungsgesetz - vom 22. Dezember 2009, BGBl. I, S. 3954, hat sich zum 01. Januar 2010 das Kindergeld erhöht:
Es beträgt nun für das erste und zweite Kind jeweils - 184 Euro,
für das dritte Kind - 190 Euro,
für das vierte und jedes weitere jeweils - 215 Euro.
Ist eine Rückforderung der JobCenter für die Nichtanrechnung des Erhöhungsbetrages rechtmäßig?
Ja.
Erläuterung für Interessierte
Die Kürze der Zeit, die zwischen der Änderung des Bundeskindergeldgesetzes und seinem Inkrafttreten lag, führte dazu, dass von den JobCentern für den Monat Januar und auch teilweise für Februar die Erhöhung des Kindergeldes nicht berücksichtigt wurde. Für eine Familie mit 2 Kindern wurden für den Monat Januar dann also z.B. 40 Euro zu wenig als Einkommen berücksichtigt (Kindergeld vorher jeweils 164 Euro).
Im Gegensatz zur Kindergelderhöhung zum Januar 2009 hat der Gesetzgeber diesmal keine Ausnahmeregelung geschaffen, nach der die Erhöhungsbeträge nicht für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01. Januar begannen, als Einkommen zu berücksichtigen waren, damals durch Hinzufügen des Absatzes 3 des § 1 der Alg II-Verordnung.
Allerdings ist eine Aufrechnung nach § 43 SGB II oder eine einfache Verrechnung in den laufenden Monaten, wie sie von den JobCentern teilweise praktiziert wird, nicht rechtmäßig.
Da es sich um eine Änderung der Verhältnisse während eines laufenden Bewilligungszeitraumes handelt, muss ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X ergehen, verbunden mit einem Erstattungsbescheid.
§ 48 Abs. 1:
"...Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit...
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögenerzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde..."